Mit Schreiben vom 29.12.2011 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 beim Finanzamt ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Somit handelt es sich um einen Fall der Antragsveranlagung i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Im September 2007 forderte das Finanzamt den Kläger zur Abgabe der Steuererklärung mit dem im zweiten Leitsatz wiedergegebenen Hinweis auf.
Finanzamt und FG lehnten die Durchführung der Veranlagung ab, weil die vierjährige Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Jahres 2006 abgelaufen sei. Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt. Die Rechtslage stellt sich danach wie folgt dar:
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