Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass eine Bäckerei, die vor Ort in einer sog. Vorkassenzone innerhalb eines Supermarkts Speisen und Getränke zum Verzehr auf Mehrweggeschirr anbietet und dieses nach dem Verzehr zurücknimmt und reinigt, nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem regulären Steuersatz unterliegt und damit - ebenso wie bei einem Partyservice - sonstige Leistungen erzeugt. Entscheidend ist bei der Abgabe zubereiteter Speisen (und Getränke) die ausreichend unterstützende Dienstleistung.
Verkauft ein Bäcker in seiner Bäckerei Waren, welche anschließend von seinen Kunden nicht in der Bäckerei verzehrt, sondern mitgenommen werden, liegt eine steuerbare und in der Regel steuerpflichtige Lieferung vor. Da ein Bäcker grundsätzlich Grundnahrungsmittel (Brot, Brötchen, Kaffee und Zeitschriften) an seine Kunden verkauft, kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % zur Anwendung.
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