Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten erneut verlängert. Zugleich wurden die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 bis 2024 verlängert. Dieses BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen zu diesen Rechtsänderungen.
An die Stelle des letzten Tages des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs treten in beratenen Fällen folgende Termine:
Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten.
Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt.
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