Ausgabe 27/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 06.07.2022
BMF-Schreiben v. 23.06.2022 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :018

Verlängerung der Steuererklärungsfristen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten erneut verlängert. Zugleich wurden die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 bis 2024 verlängert. Dieses BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen zu diesen Rechtsänderungen.

An die Stelle des letzten Tages des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs treten in beratenen Fällen folgende Termine:

  • für den Besteuerungszeitraum 2020: der 31.08.2022,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021: der 31.08.2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022: der 31.07.2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023: unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO der 02.06.2025 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024: der 30.04.2026 (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO).

Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten.

Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt.