In der letzten Januarwoche 2021 hat der Bundestag die Verlängerung der Steuererklärungsfristen beschlossen (Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 19/26245).
Danach wird die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, bis zum 31.08.2021 verlängert. Die bisherige Verlängerung im Verwaltungsweg bis 31.03.2021 ist damit hinfällig (BMF-Schreiben v. 21.12.2020 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010).
Neben der gesetzlichen Verlängerung der Steuererklärungsfrist bis Ende August 2021 wird nun die - regulär fünfzehnmonatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 ebenfalls um sechs Monate verlängert. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt damit erst am 01.10.2021.
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