Für betriebliche Termingeschäfte besteht eine Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung. Was ist aber, wenn Mitarbeiter pflichtwidrig riskante Geschäfte getätigt haben und das Unternehmen aufgrund dessen einen Verlust erlitten hat? Mit dieser Frage hat sich der BFH im aktuellen Urteil vom 06.07.2016 - I R 25/14 befasst. Außerdem wurde die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Verlustausgleichs- Abzugsbeschränkung bei Termingeschäften erneut bestätigt und der BFH nahm Stellung zur Definition des Begriffs Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG können Verluste aus betrieblichen Termingeschäften mit entsprechenden Erträgen aus diesen verrechnet werden. Es handelt sich also um eine Beschränkung der Verlustnutzung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wie z.B. bei den Verlusten aus gewerblicher Tierzucht. Ein Termingeschäft im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Dabei wird zwar der grundlegende Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer direkt vereinbart, jedoch liegt der Zeitpunkt der vereinbarten Leistungen in der Zukunft.
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