Ausgabe 23/2018
Thema der Woche vom 05.06.2018
EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-660/16, C-661/16

Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

Das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger entsteht bereits grundsätzlich mit einer Anzahlung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG ist die Vorsteuer bereits abzugsfähig, wenn eine Zahlung schon vor Leistungsausführung erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Damit durchbricht der Gesetzgeber das auch für den Vorsteuerabzug geltende Soll-Prinzip. So wie die Umsatzsteuer bereits mit einer teilweisen Vereinnahmung des Entgelts entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), ist auch die Vorsteuer bereits vor Leistungsausführung bereits abzugsfähig. Fraglich war allerdings bislang, ob die Vorsteuer wieder zu korrigieren ist, wenn es später tatsächlich nicht zur Leistungsausführung kommt.

EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-660/16, C-661/16

Ausgangslage