Ausgabe 21/2017
Thema der Woche vom 23.05.2017
BVerfG, Beschl. v. 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften ist teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 29.03.2017 seine lange erwartete Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Satz 1 KStG (a.F.) getroffen. Es stellte die teilweise Verfassungswidrigkeit der Norm fest. Die Rechtsprechung gilt auch für die aktuelle Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bis zum 31.12.2015.

BVerfG, Beschl. v. 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

Rechtlicher Rahmen

  • Die Regelung des § 8c KStG wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BStBl I 2007, 630) als Ersatz für die Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. eingeführt.
  • Nach den derzeitigen Regelungen erfolgt der Untergang von körperschaftsteuerlichen (und über den Verweis in § 10a Satz 10 GewStG auch gewerbesteuerlichen) Verlustvorträgen bei einem sog. schädlichen Beteiligungserwerb in zwei Schritten: Nach § 8c Abs. 1 KStG gehen die Verlustvorträge bei einem schädlichen Erwerb innerhalb von fünf Jahren zwischen mehr als 25 % und bis zu 50 % jeweils anteilig unter. Ab einem schädlichen Erwerb von mehr als 50 % der Anteile gehen nach § 8c Abs. 2 KStG die gesamten Verlustvorträge unter.

Der Urteilsfall