Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 29.03.2017 seine lange erwartete Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Satz 1 KStG (a.F.) getroffen. Es stellte die teilweise Verfassungswidrigkeit der Norm fest. Die Rechtsprechung gilt auch für die aktuelle Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bis zum 31.12.2015.
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