Der BFH hat die Frage beantwortet, ob Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit steuerlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigen: Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH, Urt. v. 20.12.2017 - III R 23/15).
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