Ausgabe 19/2019
Thema der Woche vom 07.05.2019
BFH, Urt. v. 20.11.2018 - VIII R 17/16

Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit können abziehbar sein

Der BFH hat die Frage beantwortet, ob Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit steuerlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigen: Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH, Urt. v. 20.12.2017 - III R 23/15).

BFH, Urt. v. 20.11.2018 - VIII R 17/16

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von jährlich 2.400 € steuerfrei. Begünstigt sind drei Tätigkeitsbereiche: nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit, nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
  • Die Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft ausgeübt werden.
  • Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG dürfen Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur insoweit abzogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.