Der BFH hat entschieden, dass negative Einkünfte, soweit sie nach § 10d Abs.1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen sind. Demzufolge können sie auch nicht mehr die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr darstellen.
Nach der gesetzlichen Regelung i.S.d. § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG führt eine Erstattung der Kirchensteuer zu einem entsprechenden Erstattungsüberhang, wenn keine Verrechnungsmöglichkeit mit in demselben Veranlagungszeitraum gezahlter Kirchensteuer zur Verfügung steht. Auf die tatsächliche steuerliche Auswirkung im Veranlagungszeitraum der jeweiligen Zahlung kommt es nicht an. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil v. 12.03.2019, IX R 34/17). Kirchensteuererstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Kirchensteuerzahlungen ausgeglichen werden können, können quasi wie negative Sonderausgaben behandelt werden. Erstattungsüberhänge bei Kirchensteuern sollten nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur noch im Jahr der Erstattung berücksichtigt werden, um ein "Wiederaufrollen der Steuerfestsetzungen" der Vorjahre zu vermeiden (BT-Drucks. 17/5125, S. 21).
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