Im Rahmen der sog. "kleinen Organschaftsreform" wurde § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG dahingehend neugefasst, dass die - für die Anerkennung der Organschaft notwendige - Verlustübernahmeklausel durch einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG ausreichend ist. Gemäß § 34 Abs. 10b KStG wurde den Unternehmen für eine entsprechende Anpassung der Verträge bis zum Ende des Jahres 2014 Gelegenheit gegeben.
Die OFD Niedersachsen hat sich mit der Frage beschäftigt,
wie mit Gewinnabführungsverträgen umzugehen ist, die vor dem Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der o.a. Rechtsänderung schon bestanden haben,
und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob bis Ende 2014 aufgrund des
Wortlauts von § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG eine Anpassung der Verträge
zu erfolgen hat, die keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthalten,
die aber in der Vergangenheit von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens
vom 16.12.2005 -
Nach dem vorgenannten BMF-Schreiben werden Ergebnisabführungsverträge an- |
erkannt, wenn diese
vor dem 01.01.2006 geschlossen worden sind und keinen Verweis auf
den durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004
(BGBl I 2004, |
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