Ausgabe 3/2014
Körperschaftsteuer Aktuell vom 16.01.2014
OFD Niedersachsen, Vfg. v. 13.09.2013 - S 2770 - 121 - St 248

Verlustübernahmeregelung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG

Im Rahmen der sog. "kleinen Organschaftsreform" wurde § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG dahingehend neugefasst, dass die - für die Anerkennung der Organschaft notwendige - Verlustübernahmeklausel durch einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG ausreichend ist. Gemäß § 34 Abs. 10b KStG wurde den Unternehmen für eine entsprechende Anpassung der Verträge bis zum Ende des Jahres 2014 Gelegenheit gegeben.

Die OFD Niedersachsen hat sich mit der Frage beschäftigt, wie mit Gewinnabführungsverträgen umzugehen ist, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der o.a. Rechtsänderung schon bestanden haben, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob bis Ende 2014 aufgrund des Wortlauts von § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG eine Anpassung der Verträge zu erfolgen hat, die keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthalten, die aber in der Vergangenheit von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 16.12.2005 - IV B 7 - S 2270 - 30/05 (BStBl I 2006, 12) steuerlich "geschützt" waren.

Hinweis

Nach dem vorgenannten BMF-Schreiben werden Ergebnisabführungsverträge an-

erkannt, wenn diese vor dem 01.01.2006 geschlossen worden sind und keinen Verweis auf den durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3214) eingefügten § 302 Abs. 4 AktG enthielten.