Der sog. Umwandlungssteuererlass (BMF- Schreiben v. 11.11.2011 -
Tz. 15.41: Dass sich in Abspaltungsfällen die bei der übertragenden Körperschaft vorhandenen Verlustvorträge verringern, gilt nach wie vor. Die Kürzung erfolgt in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. Änderungen ergeben sich aber bei Abspaltungen auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag. Insbesondere ist Rdnr. 37 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017 -
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