Erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im laufenden Wirtschaftsjahr einen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie, darf sie einen zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust, der auf Vermietungseinkünfte zurückzuführen ist, im laufenden Wirtschaftsjahr nicht nur mit positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG verrechnen.
Kurzfassung
Der anteilige Verlust eines Kommanditisten i.S.d. § 15a EStG ist nur mit anderen Einkünften verrechenbar, soweit kein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Ohne sofortige Verrechnung ist der Verlust gesondert festzustellen und u.a. nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG mit künftigen Gewinnen aus der Kommanditbeteiligung verrechenbar.
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