Der BFH hat mit Urteil vom 02.09.2014 - IX R 52/13 zur Möglichkeit der Verrechnung von nicht ausgeglichenen bzw. nicht abgezogenen Verlusten von Veräußerungsgewinnen bei einer vermögensverwaltenden KG entschieden. Der Anwendungsbereich des § 15a EStG zielt in erster Linie auf haftungsbeschränkte Gesellschafter von gewerblich tätigen Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Grundsätzlich ist die Norm jedoch auch im Kontext anderer Einkunftsarten anwendbar, z.B. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).
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