Ausgabe 22/2014
Körperschaftsteuer Aktuell vom 29.05.2014
FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.11.2013 - 1 K 35/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: I R 3/14)

Vermeidung einer Einlagenrückgewähr durch verspätete Bescheinigung

§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG enthält eine gesetzliche Fiktion, die Verzögerungen durch verspätete Bescheinigungen einer Einlagenrückgewähr vermeiden soll. Ist eine Bescheinigung mit dem nach § 27 Abs. 3 KStG erforderlichen Inhalt nicht bis zum Tag der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, gilt eine Einlagenrückgewähr von 0 ı als bescheinigt. Ein Anspruch auf nachträgliche Änderung des Feststellungsbescheids besteht auch dann nicht, wenn dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

Das Gesetz stellt in diesem Punkt ausdrücklich nicht auf den Gesichtspunkt der Bestandskraft ab. Hierbei handelt es sich um eine zielgerichtete Änderung der bis 2005 geltenden Rechtslage, die nicht im Wege der Auslegung und/oder teleologischen Reduktion rückgängig gemacht oder durch sachliche Billigkeitsmaßnahmen korrigiert werden kann. Der Gesetzgeber hat nämlich durch die Festschreibung einer Verwendung von 0 ı eine klare und eindeutige Regelung getroffen und dabei Härten absichtlich in Kauf genommen. Die Ausschlussregelung ist auch mit übergeordnetem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber überschreitet hierdurch nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraums.

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.11.2013 - 1 K 35/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: I R 3/14)

Kurzfassung