Vermietung
und Verpachtung: Mietverträge unter nahestehenden Personen - Scheingeschäft
- Einkünfteerzielungsabsicht
Wird
nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil
vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht
nur hierauf. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit
langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils
auf das einzelne Mietobjekt bezogen.
Die Feststellung, ob der
Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt
zu erzielen, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen.
Mietverträge unter nahestehenden Personen
sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn
die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen
Fremden Üblichen entspricht.
Mietrechtliche Gestaltungen
sind insbesondere dann unangemessen i.S.v. § 42AO, wenn derjenige,
der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen
daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend
wieder zurückzumieten.