Durch das
Aus Vereinfachungsgründen wurde dabei auf die vorherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet, so dass bei seit 2008 abgeschlossenen Vereinbarungen die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger der Leistung zu versteuern sind. Dadurch wird bei Leibrenten auf den Ansatz nur des Ertragsanteils verzichtet - sowohl auf der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite.
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