Ausgabe 50/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 14.12.2022
BMF-Schreiben v. 28.11.2022 - IV A 8 - S 1544/19/10001 :006

Veröffentlichung und Anwendung der Richtsatzsammlung 2021

Die Verwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2021 bekanntgegeben (BMF-Schreiben v. 28.11.2022 - IV A 8 - S 1544/19/10001 :008).

In einem Begleitschreiben weist die Verwaltung für die Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisenzeiten auf Folgendes hin:

Die Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Dabei ist zu bedenken, dass die in der Richtsatzsammlung genannten Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne dazu dienen, individuelle Sachverhalte verallgemeinernd abbilden zu können. Unabdingbar ist daher, bei der Anwendung der Richtsätze stets auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe einzugehen und diese zu berücksichtigen. So lautet Tz. 10.2.1 der Vorbemerkungen in der Richtsatzsammlung:

"Bei der Schätzung nach Richtsätzen führt die Anwendung der Mittelsätze im Allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Ein Abweichen vom Mittelsatz kann jedoch durch besondere betriebliche oder persönliche Verhältnisse begründet sein, die nicht durch Entnormalisierungen erfassbar oder ansonsten betragsmäßig feststellbar sind."