Ausgabe 17/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 24.04.2014
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.11.2013 - 4 K 1498/11, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 95/13)

Verpflegungsmehraufwendungen bei dauerhafter und wiederholter Übernachtung in demselben Pensionszimmer

  1. Die Benutzung eines Pensions- oder Hotelzimmers stellt - auch wenn regelmäßig dasselbe Zimmer genutzt wird - grundsätzlich keine eigenständige Haushaltsführung dar, selbst wenn das Zimmer über einen längeren Zeitraum wiederholt angemietet wird.
  2. Wird eine Tätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug ausgeübt, liegt insofern grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit vor. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG sieht bei Einsatzwechseltätigkeiten keine Beschränkung des Abzugs der Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate vor. Verpflegungsmehraufwendungen können daher entsprechend den Pauschalen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 und 3 EStG geltend gemacht werden.
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.11.2013 - 4 K 1498/11, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 95/13)

Kurzfassung