FG Sachsen-Anhalt, Urt.
v. 12.11.2013 - 4 K 1498/11, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI
R 95/13)
Verpflegungsmehraufwendungen
bei dauerhafter und wiederholter Übernachtung in demselben Pensionszimmer
Die Benutzung
eines Pensions- oder Hotelzimmers stellt - auch wenn regelmäßig
dasselbe Zimmer genutzt wird - grundsätzlich keine eigenständige
Haushaltsführung dar, selbst wenn das Zimmer über einen längeren
Zeitraum wiederholt angemietet wird.
Wird eine Tätigkeit i.S.v. § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
oder auf einem Fahrzeug ausgeübt, liegt insofern grundsätzlich
eine Einsatzwechseltätigkeit vor. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG sieht
bei Einsatzwechseltätigkeiten keine Beschränkung des Abzugs der
Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate vor. Verpflegungsmehraufwendungen
können daher entsprechend den Pauschalen des § 4 Abs. 5 Nr. 5
Satz 2 und 3 EStG geltend gemacht werden.
FG Sachsen-Anhalt, Urt.
v. 12.11.2013 - 4 K 1498/11, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI
R 95/13)
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