Das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einem Beweisantrag nachzukommen.
Im Streitfall hatte der Kläger mit seinem Vorbringen Erfolg, das FG hätte die in dem Klageschriftsatz benannten Zeugen hören müssen. Im Kern ging um die Frage der Werthaltigkeit eines abgegebenen Schuldanerkenntnisses. Das FG hätte insbesondere nicht seine Beweisanträge übergehen dürfen, die Zeugin zu hören, die das Schuldanerkenntnis für eine in den Niederlanden ansässige BV abgegeben hatte.
Dem Urteil hat der BFH folgende Grundsätze vorangestellt:
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