Grundsätzlich kann ein Forderungsverzicht eines Gesellschafters gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG zu negativen Einkünften führen, die unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten zu verrechnen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Voraussetzung ist jedoch, dass der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zur Einlage der Forderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führt. Ist die erlassene Forderung nicht mehr vollwertig, so beschränkt sich die Einlage auf den werthaltigen Teil. In Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung liegt beim endgültigen Verzicht ein Forderungsausfall vor, der im Unterschied zur bisherigen Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer, zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führt.
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