Nach Maßgabe der streng jahresbezogenen Betrachtung gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beeinflussen Mehrentnahmen aus früheren Jahren das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG nicht. Eine andere Auslegung lässt § 15a EStG nicht zu. Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sind außerbilanziell zu erfassen und haben damit für die Höhe des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG ebenfalls keine Relevanz.
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