Die Entscheidung des EuGH erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des FG Nürnberg (Beschl. v. 21.09.2021 - 2 K 345/20) und betraf die Auslegung der Art. 167 und 168 MwStSystRL im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug.
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