"Weiße Einkünfte" (in keinem Land versteuerte Einkünfte) können vorliegen, sofern eine Abfindung für eine Tätigkeit in Deutschland gezahlt wird und der Empfänger mit dem Status "resident" bereits in Großbritannien seinen Wohnsitz hat. Das alleinige Besteuerungsrecht hat in diesem Fall Großbritannien, das jedoch ohne Transfer der Abfindung keine Besteuerung vornehmen darf.
Strittig ist die Frage, ob eine Abfindung in Deutschland oder in Großbritannien versteuert werden muss. Im Urteilsfall war der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers zum 31.12.2008 aufgehoben worden. Nach Aufhebung des in Deutschland durchgeführten Arbeitsverhältnisses wurde u.a. vereinbart, dem entlassenen Geschäftsführer eine Abfindung von 500.000 € auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgte am 05.01.2009. Zu dieser Zeit wohnte der Geschäftsführer bereits in London.
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