Mit Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10 hatte der BFH entschieden, dass § 13b UStG bei den Bauleistungen einschränkend auszulegen ist. Die wesentliche Kernaussage der Entscheidung ist, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Für den klassischen Bauträger bedeutete dies, dass er als Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner wurde. Die betroffenen Unternehmen haben daher teilweise Erstattungsanträge gestellt, um die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten. Die Finanzämter nehmen dann den Subunternehmer in Anspruch. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob sich der Subunternehmer auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann der Subunternehmer zur Erfüllung dieser Steuernachforderungen auch den zivilrechtlichen Nachforderungsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber an das Finanzamt abtreten. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung verpflichtet ist, zwingend auf dieses Abtretungsangebot einzugehen. Das FG Münster hat in zwei Urteilen vom 15.03.2016 zu diesen Fragen Stellung genommen.
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