Ausgabe 35/2023
Einkommensteuer Aktuell vom 30.08.2023
BMF, Bescheid. v. 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027

Verwaltung nimmt Stellung zu Änderungen beim Homeoffice ab 2023

Die Arbeitszimmerregelungen wurden ab 2023 grundlegend geändert und eingeschränkt (Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022, BGBl 2022 I Satz 2294).Daneben und teilweise auch stattdessen ist die sog. Homeoffice-Pauschale erhöht worden und soll dauerhaft weiter gelten. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung bleibt jedoch ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat zu den Neuregelungen einen Anwendungserlass herausgegeben (BMF-Schreiben v. 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).

Hier eine detaillierte Zusammenfassung:

1. Abzug von Kosten für ein Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind weiterhin (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abzugsfähig, soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Das gilt auch, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Voraussetzungen und die ergangene Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bleiben unverändert anwendbar.

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