Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) garantiert jedem auf 20 Jahre hinweg einen
Festpreis je Kilowattstunde, der Strom in die öffentlichen Netze
einspeist. Den Festpreis gibt es unabhängig davon, ob der Strom
zum Teil für die eigene private Wohnung verwertet wird. Dabei wird
der Besitzer der Photovoltaikanlage durch das Betreiben der Anlage
zum Unternehmer nach § 2UStG. Er erzielt gewerbliche Einkünfte nach
§ 15EStG, wenn er zumindest einen Teil des erzeugten Stroms in
das öffentliche Netz einspeist.
Vergütungsregelung
Nach dem EEG sind Netzbetreiber dazu verpflichtet,
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich
vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den gesamten aus diesen Anlagen
angebotenen Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu vergüten.
Die Höhe der Vergütung für Strom aus Anlagen solarer Strahlungsenergie ist
vor allem abhängig von der Leistung der Anlage. Die Vergütung
ist aber im Allgemeinen so hoch, dass die Betreiber regelmäßig
nicht nur den überschüssigen, also privat nicht benötigten, sondern
den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern. Die Höhe der
Vergütungen für Strom aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich
an oder auf einem Gebäude angebracht sind, ist abhängig vom Jahr der
Inbetriebnahme.
Danach gelten folgende Gesetzesfassungen
Gesetz
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