Ausgabe 49/2010
Thema der Woche vom 09.12.2010

Verwaltungsanweisungen zur Solarenergie

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert jedem auf 20 Jahre hinweg einen Festpreis je Kilowattstunde, der Strom in die öffentlichen Netze einspeist. Den Festpreis gibt es unabhängig davon, ob der Strom zum Teil für die eigene private Wohnung verwertet wird. Dabei wird der Besitzer der Photovoltaikanlage durch das Betreiben der Anlage zum Unternehmer nach § 2 UStG. Er erzielt gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG, wenn er zumindest einen Teil des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz einspeist.

Vergütungsregelung

Nach dem EEG sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu vergüten. Die Höhe der Vergütung für Strom aus Anlagen solarer Strahlungsenergie ist vor allem abhängig von der Leistung der Anlage. Die Vergütung ist aber im Allgemeinen so hoch, dass die Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, also privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern. Die Höhe der Vergütungen für Strom aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, ist abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme.

Danach gelten folgende Gesetzesfassungen

Gesetz