Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kassenzeichen XXX - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023.
II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von §
Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.
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