Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains, die ein Steuerpflichtiger mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, selbständig und nachhaltig ausübt und mit der er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, ist eine gewerbliche Tätigkeit, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
Im Jahr 1998 hatte der Kläger Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eintragen lassen. Diese wollte er an Interessenten verkaufen. Außerdem entwickelte er neue Markennamen, die er schützen ließ, und sicherte sich die passende Internetdomain. Potentielle Kunden sollen nach einer Registeranfrage mit dem Kläger in Kontakt treten und ihm die Markenrechte und Domains abkaufen. Der Kläger aktivierte die Aufwendungen als immaterielle Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen. In den Jahren 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten und Domains. Markenrechte erlöschen im Allgemeinen nach zehn Jahren, wenn sie nicht verlängert werden. Der Kläger entschied sich im Jahr 2009 gegen eine Verlängerung. In den Jahren 2009 und 2010 ermittelte er daher Verluste durch die Anlagenabgänge. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab, da es an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gemangelt habe.
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