Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2013 - IV R 9/12 entschieden,
dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach
§ 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 und Abs. 2 AO darstellt und deswegen die Verzinsung gem.
§ 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in
dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§
233a Abs. 2a AO). Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.V.m. § 52
Abs. 1 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit dem o.a. BFH-Urteil vom 11.07.2013 und der Neuregelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG gilt nach Auffassung der Verwaltung Folgendes:
1. Anwendung von § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG
§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden.
2. Verfahrensrechtliche Fragen
Fälle mit einem vorgelagerten Feststellungsverfahren (wie im Fall des BFH-Urt. v. 11.07.2013 - IV R 9/12):
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