Ausgabe 36/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 04.09.2014
BMF-Schreiben v. 15.08.2014 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002, IV A 3 - S 0460a/08/10001

Verzinsung der Steuernachforderungen bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2013 - IV R 9/12 entschieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO darstellt und deswegen die Verzinsung gem. § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO). Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.

Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit dem o.a. BFH-Urteil vom 11.07.2013 und der Neuregelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG gilt nach Auffassung der Verwaltung Folgendes:

1. Anwendung von § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG

§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden.

2. Verfahrensrechtliche Fragen

  • Fälle mit einem vorgelagerten Feststellungsverfahren (wie im Fall des BFH-Urt. v. 11.07.2013 - IV R 9/12):