VGA bei nachträglicher Änderung von im Spaltungsplan vorgesehenen Vermögenszuordnungen
Verpflichtet sich eine im Wege der Abspaltung von einer Kapitalgesellschaft neu gegründete (Schwester-)Kapitalgesellschaft zur Leistung einer Zahlung an die übertragende Gesellschaft, die nach dem Willen des alleinigen Anteilseigners der gleichmäßigen Vermögensverteilung zwischen beiden Gesellschaften dienen soll, liegt darin eine vGA an den Anteilseigner.
Änderungen der im Spaltungsplan vorgesehenen Vermögenszuordnungen können jedenfalls nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister nur noch durch Einzelübertragung zwischen den am Spaltungsvorgang beteiligten Rechtsträgern vorgenommen werden.