VGA
durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer
Zahlt
eine GmbH ihrem beherrschenden (und weiterhin als Geschäftsführer
tätigen) Gesellschafter-Geschäftsführer aus Anlass der Übertragung
von Gesellschaftsanteilen auf seinen Sohn eine Abfindung gegen Verzicht
auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage, obschon als Versorgungsfälle
ursprünglich nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung
des Geschäftsführervertrags mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres
vereinbart waren, ist regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und
damit eine vGA anzunehmen.
Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der monatlichen Rente "spontan"
die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu,
so ist die gezahlte Abfindung regelmäßig vGA (Anschluss an Senatsurt.
v. 15.09.2004 - I R 62/03, BStBl II 2005, 176). Überdies unterfällt
die Zahlung der Kapitalabfindung anstelle der Rente dem Schriftlichkeitserfordernis
in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002.
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