Unter der Voraussetzung, dass die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG gegeben ist, erbringt der Betreiber eines Pferderennstalls bzw. einer Pferdezucht grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn z.B. Jung- oder Zuchttiere veräußert oder Antrittsgelder im Rahmen von Reitwettbewerben erzielt werden. Analog dazu ist der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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