Verwendet ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung teilweise für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Die Notwendigkeit der Vorsteueraufteilung ergibt sich in der Praxis vor allem bei Immobilien. Hier muss die Vorsteuer aus den Herstellungskosten hinsichtlich der steuerfreien Wohnraumvermietung (vorsteuerschädlich) und der steuerpflichtigen Vermietung aufgeteilt werden. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Vorsteuern einem Objekt konkret zuzuordnen sind. Grundsätzlich können Vorsteuern nach einem Flächen- oder nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden. Das Thema hat den EuGH und den BFH bereits in der Vergangenheit beschäftigt. Nunmehr greift es der BFH erneut auf (Beschl. v. 05.06.2014 - XI R 31/09). Allerdings geht es darüber hinaus um die Frage, wie in diesem Zusammenhang eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG zu behandeln ist.
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