Der XI. Senat des BFH
hat dem EuGH im Rahmen von zwei Vorabentscheidungsersuchen (Beschl.
v. 11.12.2013 -
In dem Verfahren XI R 38/12 ist die Höhe des Vorsteuerabzugs bei einer AG (Klägerin) streitig. Zunächst wurden alle Aktien der Klägerin durch eine GmbH & Co. KG gehalten. Die AG übte die folgenden Tätigkeiten aus:
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