Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Festlegung einer sog. treuhänderischen Vermögensübertragung im Fall der Auflösung/Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht den Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 AO genügt. In dem konkreten Fall war in der Satzung einer selbständigen Untergliederung einer überregionalen Dachorganisation vorgesehen, dass das "verbleibende" Vermögen der Dachorganisation zur treuhänderischen Verwaltung übergeben wird und bei "Gruppenneugründung" des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss.
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