Die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums ist an den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache gebunden, wenn der Verkäufer eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll. Das gilt auch dann, wenn die Abnahme einer "betriebsfähig" zu liefernden Windkraftanlage an den erfolgreichen Abschluss des Probebetriebs gebunden ist.
Kurzfassung
Nach dem zwischen den Klägern und der Firma Z geschlossenen Vertrag hatte sich die Firma Z zur schlüsselfertigen Übergabe der betriebsbereiten und einspeisenden Windkraftanlage an die Kläger verpflichtet. Nach § 8 Abs. 4 und Abs. 5 des Vertrags sollten ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme alle von der Windkraftanlage verursachten Betriebskosten (z.B. die Versicherung) ausschließlich zu Lasten und alle von der Windkraftanlage erwirtschafteten Einnahmen (z.B. die Erlöse aus Stromlieferungen) zugunsten der Kläger als Käufer gehen.
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