Im System der Umsatzsteuer soll grundsätzlich nur der Endverbraucher einer Leistung tatsächlich belastet werden. Durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger ist die Steuerbelastung auf den vorhergehenden Handelsstufen im Ergebnis neutral. Wenn allerdings der leistende Unternehmer nie im Sinn hatte, Umsatzsteuer tatsächlich abzuführen, kann der Leistungsempfänger zum Haftungsschuldner für die Umsatzsteuer werden bzw. kann ihm im Ergebnis sein Vorsteuerabzug verweigert werden. In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH näher mit den Voraussetzungen des § 25d UStG befasst und Hinweise zur Haftung des Leistungsempfängers gegeben.
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