Ausgabe 49/2017
Thema der Woche vom 05.12.2017
BFH, Urt. v. 10.08.2017 - V R 2/17

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerhaftung des Leistungsempfängers

Im System der Umsatzsteuer soll grundsätzlich nur der Endverbraucher einer Leistung tatsächlich belastet werden. Durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger ist die Steuerbelastung auf den vorhergehenden Handelsstufen im Ergebnis neutral. Wenn allerdings der leistende Unternehmer nie im Sinn hatte, Umsatzsteuer tatsächlich abzuführen, kann der Leistungsempfänger zum Haftungsschuldner für die Umsatzsteuer werden bzw. kann ihm im Ergebnis sein Vorsteuerabzug verweigert werden. In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH näher mit den Voraussetzungen des § 25d UStG befasst und Hinweise zur Haftung des Leistungsempfängers gegeben.

BFH, Urt. v. 10.08.2017 - V R 2/17

Rechtlicher Rahmen

  • § 25d Abs. 1 UStG schreibt die Haftung eines Unternehmers aus einem vorangegangenen Umsatz vor, soweit der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat oder sich dazu außerstande gesetzt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder diese Kenntnis nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen.