Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Die von einer Erziehungsfachstelle erbrachte Betreuung von zwei Kindern/Jugendlichen ist im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erfolgt und somit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit, wenn u.a. eine sonstige betreute Wohnform i.S.d. §
Kurzfassung
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Landkreis Z hatte ihnen eine Erziehungsfachstelle für zwei Plätze erteilt. Im Streitjahr lebten neben den zwei leiblichen Kindern zeitweise noch weitere Kinder in der Erziehungsfachstelle. Hierfür erhielten die Kläger ein Entgelt.
In der Einkommensteuererklärung 2016 erklärten sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Erziehungsfachstelle. Hierbei wurden die Zahlungen des Jugendamts den anteiligen Personalkosten, Kindergartenkosten etc. gegenüber gestellt. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Die Kläger legten Einspruch dagegen ein, da nach ihrer Ansicht die Zahlungen des Jugendamts steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG seien.
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