Ausgabe 35/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 31.08.2022
BMF-Schreiben v. 12.08.2022 - IV A 5 - O 1561/19/10001 :004

Vorgaben für Erklärungen in Papierform

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Dieses BMF-Schreiben bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Steuererklärungen noch in Papierform abgegeben werden dürfen.

Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO).

In diesem Zusammenhang nimmt das Schreiben zu folgenden Punkten Stellung:

  1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
  2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke
  3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke
  4. Eintragungen in Steuererklärungen
  5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken

Steuerpflichtige müssen bei der Abgabe von Steuererklärungen in Papierform Folgendes beachten:

  • Mehrseitige Steuererklärungsvordrucke sind vollständig abzugeben. Dazu gehören auch Seiten ohne Eintragungen. Nicht abgegeben werden müssen Anlagen ohne jegliche Eintragung, z.B. eine leere Anlage N für den im Veranlagungszeitraum nicht berufstätigen Ehegatten.
  • Die Seiten mehrseitiger Vordrucke dürfen nicht miteinander verbunden werden (z.B. durch Heft- oder Büroklammern).
BMF-Schreiben v. 12.08.2022 - IV A 5 - O 1561/19/10001 :004