Vororganschaftlich
verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen
Vororganschaftlich
verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen
keine Gewinnausschüttungen i.S.v. § 8 Abs. 3, § 27KStG 1996/2002
a.F., sondern Gewinnabführungen i.S.d. §§ 14 ff. KStG 1996/2002
a.F. dar (Bestätigung des Senatsurt. v. 18.12.2002 - I R 51/01, BStBl
II 2005, 49, und Anschluss an Senatsbeschl. v. 06.06.2013 - I R
38/11, BStBl II 2014, 398).
Vororganschaftlich verursachte
Mehrabführungen i.S.v. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des
EURLUmsG sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu begreifen.
Eine Mehrabführung ist dabei zum einen nicht der Höhe nach auf
den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt,
den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt
hat (Anschluss an Senatsbeschl. v. 06.06.2013 - I R 38/11, BStBl
II 2014, 398). Zum anderen kann eine tatbestandlich verwirklichte
Mehrabführung auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen
und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag
nach begrenzt werden (sog. geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise).
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