Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.
Die Klägerin wurde im Streitjahr (2016) mit ihrem später verstorbenen Ehemann, der in diesem Jahr von seinem inländischen Arbeitgeber zeitlich befristet in die Volksrepublik China entsandt wurde, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Den inländischen Wohnsitz behielten die Eheleute während der Entsendung bei. Kläger sind die Ehefrau und Erben des Ehemanns.
Der vom Ehemann im Streitjahr bezogene Arbeitslohn entfiel zu 87,72 % auf eine in China und zu 12,28 % auf eine im Inland ausgeübte Tätigkeit.
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