Ausgabe 1/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 02.01.2014
BMF-Schreiben v. 26.11.2013 - IV C 5 - S 2367/13/10001

Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2014

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG), und zwar grundsätzlich in allen Steuerklassen. Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  1. Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG),
  2. Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG) und
  3. Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG).

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen; hierfür ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend und das Dienstverhältnis nicht auf Teilmonate aufzuteilen. Die Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.

In der Praxis besteht Handlungsbedarf vor allem bei den Beträgen zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Für die Berücksichtigung dieser Beiträge gilt Folgendes: