Durch Art.
Gemäß § 61 UStDV gilt ein Vergütungsantrag nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht hat, die in den Art. 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 v. 20.02.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 v. 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden. Außerdem ist es nunmehr erforderlich, dass der Unternehmer eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vornimmt. Diese Codes richten sich nach Art. 34a Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 07.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der
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