Ausgabe 31/2023
Thema der Woche vom 02.08.2023
BFH, Urt. v. 10.05.2023 - V R 16/21

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  1. Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
  2. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung von BFH, Urt. v. 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl II 2012, 53).
  3. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110-€-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
BFH, Urt. v. 10.05.2023 - V R 16/21

Kurzfassung

Urteilsfall

Im Dezember 2015 führte der Kläger für seine Arbeitnehmer eine Weihnachtsfeier durch, an welcher 31 der angemeldeten 32 Personen teilnahmen. Die Feier fand in einem angemieteten Kochstudio statt. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, welches sie anschließend zusammen verzehrten. Für das "Kochevent für 32 Personen" wurden dem Kläger noch im Dezember 2015 folgende Leistungen in Rechnung gestellt:

(inklusive Personal und Miete für fünf Stunden): 2.880,00 €

Getränke: 465,90 €

zwei Stunden extra Miete: 400,00 €