Das BMF hat sich mit Schreiben vom 07.02.2014 - IV D 2 - S 7100/12/10003 zum Vorsteuerabzug geäußert, wenn der Lieferant in betrügerischer Absicht handelt. Es bezieht sich dabei auf das BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 43/10. Darin hat der BFH entschieden, dass es für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 UStG nicht darauf ankommt, ob der Lieferer tatsächlich zivilrechtlicher Eigentümer des Liefergegenstands ist. Ebenso spielt es keine Rolle, dass er darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern. Das BMF greift diese Rechtsprechung auf und stellt dar, welche Konsequenzen sich im Allgemeinen daraus ergeben. Die Grundsätze des Urteils werden insbesondere auch auf einen Umsatzsteuerbetrug ausgedehnt.
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