Ausgabe 43/2018
Thema der Woche vom 23.10.2018
EuGH, Urt. v. 17.10.2018 - C-249/17

Vorsteuerabzug bei geplatztem Anteilserwerb

Der Vorsteuerabzug in komplexen Konzernstrukturen führt immer wieder zu Streitigkeiten. In dem aktuellen Fall aus Irland ging es um den Vorsteuerabzug bei einem gescheiterten Anteilserwerb. Die Fluglinie Ryanair beabsichtigte den Erwerb einer anderen Airline. Der Deal scheiterte jedoch. Zwischen Ryanair und der irischen Finanzverwaltung war nun streitig, ob ein Vorsteuerabzug aus den erfolglosen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb möglich ist.

EuGH, Urt. v. 17.10.2018 - C-249/17

Sachverhalt des Streitfalls

Die Fluggesellschaft Ryanair wollte sich an einer anderen Airline beteiligen. Dazu gab sie ein förmliches Übernahmeangebot ab, das auf den Erwerb der gesamten Anteile an dieser Gesellschaft gerichtet war.

Um die Übernahme durchzuführen, tätigte Ryanair Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen und weitere nicht näher bezeichnete Dienstleistungen. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen konnte Ryanair das Vorhaben allerdings nicht vollständig umsetzen. Es konnte nur ein Teil des Kapitals an der zu übernehmenden Gesellschaft erworben werden.

Ryanair machte aus den besagten Aufwendungen den Vorsteuerabzug geltend. Dabei berief sich das Unternehmen darauf, dass nach der Übernahme der anderen Airline durch Ryanair Geschäftsführungsleistungen erbracht werden sollten. Durch diesen Eingriff in die Verwaltung der anderen Gesellschaft rechtfertigte sich der Vorsteuerabzug.