Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur möglich, wenn der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügt. Das Gesetz verlangt damit für den Vorsteuerabzug den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung. Durch die Rechtsprechung des BFH war bereits geklärt, dass der Vorsteuerabzug frühestens ausgeübt werden kann, wenn dem Unternehmer eine entsprechende Rechnung vorliegt. In der aktuellen Entscheidung vom 23.10.2014 - V R 23/13 hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn Rechnungen später verloren gehen.
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