Ausgabe 23/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 05.06.2014
BFH, Urt. v. 20.03.2014 - V R 27/12, NV

Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber - mit endgültiger Wirkung - in der zeitnah erstellten Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen, wobei eine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur dann vorliegt, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen - also bis zum 31.05. des Folgejahres - dem Finanzamt gegenüber abgegeben wurde.

BFH, Urt. v. 20.03.2014 - V R 27/12, NV

Kurzfassung

Ein Vorsteuerabzug ist bei einem gemischt genutzten Gegenstand nur dann in voller Höhe möglich, wenn er auch in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Danach besteht die Möglichkeit, einen Gegenstand ganz, gar nicht oder teilweise - im Umfang der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung - zuzuordnen. Die Entscheidung über den Umfang der Zuordnung ist in diesen Fällen bei Leistungsbezug vorzunehmen.