Ausgabe 33/2022
Umsatzsteuer Aktuell vom 17.08.2022
OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 11.07.2022 - S 7300 A-182

Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Kureinrichtungen

Mit Urteil vom 03.08.2017 - V R 62/16 (BStBl II 2021, 109) hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Unter Bezugnahme auf die anschließenden Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene wurde Abschn. 15.19. Abs. 2 UStAE durch das BMF-Schreiben vom 18.01.2021 - III C 2 - S 7300/19/10002 :002 (BStBl I 2021, 121) geändert und insbesondere um Ausführungen zum Vorsteuerabzug von Gemeinden für Einrichtungen, die sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke genutzt werden, ergänzt. Eine Übergangsregelung wurde nicht vereinbart, so dass die Regelungen in allen offenen Fällen anzuwenden sind.