Bezieht ein Durchschnittssatzversteuerer Eingangsleistungen unter der Geltung der Durchschnittssatzbesteuerung, kann er die Vorsteuer geltend machen, wenn er die bezogenen Leistungen für Umsätze verwenden will, die wegen der Einfügung der Grenze von 600.000 € in § 24 Abs. 1 UStG der Regelbesteuerung unterliegen werden.
Die Klägerin hatte die Umsätze aus ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen bis einschließlich 2021 nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG versteuert. Im Urteilsfall stellte sich die Frage, ob die Klägerin die Vorsteuer aus Rechnungen abziehen durfte, die im Streitjahr 2021 erfolgte Eingangsleistungen betrafen, welche jedoch nur für Umsätze im Jahr 2022 verwendet werden sollten. Wesentlich war insoweit, dass die Klägerin im Jahr 2022 wegen des Überschreitens der Umsatzgrenze von 600.000 € zur Regelbesteuerung übergehen musste (vgl. § 24 Abs. 1 UStG). Das Finanzamt ließ für das Streitjahr 2021 keinen über die Durchschnittssatzbesteuerung hinausgehenden Vorsteuerabzug zu (d.h. Umsatzsteuer: 10,7 % der erzielten Umsätze/Vorsteuer: 10,7 % der erzielten Umsätze).
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